Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

1.1.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Medienservice Bettina Gschneidner, Hofmark 13, 84364 Bad Birnbach, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für Individualabreden im Sinne des § 305 b BGB.

1.2.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch E-Mails für Einhaltung des Schriftformerfordernisses ausreichend sind.

1.3.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4.

Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen der Werbung und des Unternehmensauftritts des Kunden. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich im Einzelfall aus den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1.

Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing.

Das Re-Briefing erfolgt entweder als einfache E-Mail, als Schreiben oder in Form eines Auftragsformulars, das dem Kunden auch per E-Mail übermittelt werden kann. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Agentur. Das Re-Briefing erfolgt spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung.

Entsprechend der Dringlichkeit des jeweiligen Auftrags teilt die Agentur dem Kunden einen Zeitraum, maximal 5 Werktage, mit, in dem dieser eine schriftliche Rückmeldung geben oder dem Inhalt des Re-Briefings schriftlich widersprechen kann. Nach Ablauf des genannten Zeitraums wird der Inhalt des Re-Briefings automatisch verbindlicher Vertragsbestandteil und rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die Bearbeitung.

2.2.

Termine und Lieferfristen stellen grundsätzlich eine unverbindliche Orientierungshilfe dar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.

2.3.

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Auf 1.2. wird verwiesen.

2.4.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde kein Nutzungsrecht an Entwürfen erhält, die zwar im Rahmen des Auftrages gefertigt, allerdings letztlich nicht für die geschuldete Leistung verwendet wurden.

3.2.

Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3.

Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

3.4.

Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

Nach Rücksprache und schriftlicher Zustimmung der Agentur ist der Kunde berechtigt, von der Zustimmung erfasste Änderungen oder Korrekturen an den Arbeiten der Agentur vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Agentur darf ihre Zustimmung nicht böswillig verweigern.

Verstößt der Kunde gegen das Verbot der Abänderung oder Nachahmung oder nimmt er Änderungen oder Korrekturen ohne oder gegen den Willen der Agentur vor, so steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in der Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3.6.

Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

4. Vergütung

4.1.

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 286, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

Die Agentur erhält ein Zurückbehaltungsrecht an allen, vom Kunden gelieferten Arbeitsmaterialien und sonstigen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung.

4.2.

Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

Die Abschlagszahlungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung für die Abschlagszahlung erfolgt von der Agentur frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Teilleistung dem Kunden präsentiert wird.

Eine Teilleistung besteht insbesondere in der Erstellung von Entwürfen durch die Agentur. Bei Abschlagszahlungen nach der Präsentation dieser Entwürfe gegenüber dem Kunden sind zwei, mit dem Kunden abgesprochene Korrekturläufe durch die Agentur mit abgegolten.

Bereits geforderte und/oder geleistete Abschlagszahlungen können vom Kunden bei einer eventuellen vorzeitigen Kündigung des Vertrages nicht zurückgefordert werden.

4.3.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

4.4.

Wird dem Kunden von der Agentur ein Angebot übermittelt, in dem bereits Preise für bestimmte Leistungen genannt werden, so gelten diese Preise unter dem Vorbehalt, dass die in dem Angebot enthaltenen Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

4.5.

Die Agentur und der Kunde tragen die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihnen aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Vertragspartei erwachsen selbst.

Reisekosten werden dem Kunden, nach vorheriger Abstimmung, separat berechnet.

5. Zusatzleistungen

5.1.

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

6. Geheimhaltungspflicht der Agentur

6.1.

Die Agentur ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages erhaltenen Angaben, Daten, Informationen, sowie sonstige Tatsachen, die von einer der Parteien nachweislich als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Agentur verpflichtet sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung an ihre Mitarbeiter, Angestellte und verbundene Unternehmen weiterzugeben und diese zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Diese Geheimhaltungspflichten bestehen über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus fort, solange geheime Informationen nicht offenkundig geworden sind.

6.2.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, soweit diese nachweislich ganz oder teilweise der Agentur vor der Übermittlung bereits bekannt waren, oder vor der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder nach Mitteilung ohne Mitwirkung der Agentur bekannt werden oder der Agentur durch einen Dritten bekannt werden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem Kunden unterliegt oder von der Agentur unabhängig erarbeitet wurde. Der Nachweis für die Ausnahmeregelung ist von der Agentur zu führen.

7. Pflichten des Kunden

7.1.

Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten, Unterlagen und einzubindende Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen) unentgeltlich, in einer geeigneten bzw. in der vereinbarten Form, zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurück gegeben bzw. nach Rücksprache mit dem Kunden gelöscht oder vernichtet.

7.2.

Der Kunde haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den entstandenen Schaden zu vertreten hat.

Der Kunde haftet darüber hinaus für alle Schäden, die der Agentur durch die Verwendung der Daten und/oder Datenträger des Kunden entstehen. Darunter fallen insbesondere funktionsunfähige, oder von Computerviren befallene Daten bzw. Datenträger.

7.3.

Für die Beschaffung oder Herstellung der Dokumente nach 7.1. ist der Kunde selbst verantwortlich.

Auf schriftliches Verlangen des Kunden können die Dokumente auch von der Agentur beschafft oder hergestellt werden. Diese Leistung stellt eine Zusatzleistung nach 5. dar, die von dem Kunden unabhängig von der geschuldeten Leistung der Agentur nach diesem Vertrag separat zu vergüten ist.

7.4.

Der Kunde hat die von der Agentur gelieferten, nach diesem Vertrag bestimmten Leistungen, sowie im Rahmen dieses Vertrages übermittelte Entwürfe in jedem Fall zu prüfen. Etwaige Fehler sind der Agentur gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige von Fehlern, gelten die gelieferten Produkte als angenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der weiteren Verarbeitung geht auf den Kunden über.

7.5.

Hat die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, zum Beispiel eine Webseite, ein Logo oder einen Entwurf, zu erbringen, so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Leistung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, dass die Leistung im Wesentlichen den Vertragsvereinbarungen entspricht. Bestehen wesentliche Abweichungen hat die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen und das Ergebnis erneut dem Kunden zur Abnahme vorzulegen.

Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung der von der Agentur erbrachten Leistung als erfolgt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Gewährleistung und Haftung der Agentur

8.1.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen, sowie der im Rahmen von 7. bereitgestellten Daten, Unterlagen und Inhalte des Kunden wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Verstöße gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze vorliegen. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, die im Rahmen von 7. bereitgestellten Daten, Unterlagen und Inhalte des Kunden auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sie ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn der Kunde der Agentur Daten, Unterlagen oder Inhalte zur Verfügung stellt, die gegen das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht oder die speziellen Werberechtsgesetze verstoßen und die Agentur eine somit ebenfalls rechtsverletzende Bearbeitung dieser Daten, Unterlagen oder Inhalte vorgenommen hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle, in denen lediglich die Bearbeitung der vom Kunden gelieferten Daten, Unterlagen oder Inhalte durch die Agentur eine Rechtsverletzung darstellt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Agentur Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der jeweiligen Rechtsverletzung hatte.

Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.2.

Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3.

Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten (insbesondere 7.) unterlassen hat.

8.4.

Die Agentur präsentiert dem Kunden die geschuldete Leistung und nimmt von dem Kunden gewünschte, schriftlich mitgeteilte Änderungen oder Korrekturen nach den obigen Bestimmungen (insbesondere 4., 5.1.) vor. Dabei können nur .nderungswünsche des Kunden von der Agentur berücksichtigt werden, die vor der Freigabe durch den Kunden und in Schriftform erfolgen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Agentur keine Haftung für Fehler übernimmt, die an die Agentur nach der Freigabe durch den Kunden herangetragen werden.

8.5.

Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Verwertungsgesellschaften

9.1.

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

9.2.

Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde die Künstlersozialabgabe auch dann zu tragen hat, wenn sie nacherhoben werden sollte.

10. Leistungen Dritter

10.1.

Die Agentur ist dazu berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Kunde darf den Dritten nur dann ablehnen, wenn er gegenüber der Agentur einen wichtigen Grund geltend macht, der in der Person des Dritten liegt.

10.2.

Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1.

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

12. Media-Planung und Media-Durchführung

12.1.

Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

12.2.

Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

Eventuelle Agenturprovisionen werden nicht an den Kunden weitergegeben, sondern stehen der Agentur zu.

12.3.

Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache mit dem Kunden berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

13.1.

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

14. Streitigkeiten

14.1.

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

15. Schlussbestimmungen

15.1.

Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 15.2.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

15.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.

 15.4.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so bleiben die übrigen Klauseln von Gesetzes wegen grundsätzlich wirksam.

Bad Birnbach; Stand: Juli 2015